Bundesland Schleswig-Holstein

07/17/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/17/2024 10:07

Unterstützung von Pflegebedürftigen

KIEL. Sozialministerin Aminata Touré hat heute im schleswig-holsteinischen Landtag zur Schonvermögensgrenze für das Pflegewohngeld gesprochen:

"Die Kosten für die Pflege gehen durch die Decke. Immer mehr Pflegebedürftige können sich den Pflegeplatz nicht mehr leisten und sind auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Gemeinsam mit den Kommunen unterstützen wir sie als Land mit dem Pflegewohngeld und in letzter Instanz mit der Sozialhilfe", sagte Touré bei der Debatte: "Uns war dabei immer wichtig, dass das Pflegewohngeld schon vor der Sozialhilfe einsetzt. Damit das so bleibt, muss das Schonvermögen für das Pflegewohngeld über dem Schonvermögen der Sozialhilfe liegen." Sie begrüßte, dass das Parlament sich weiterhin mit dieser Frage beschäftigten wolle und wünscht sich eine gemeinsam getragene Lösung.

Die Ministerin appellierte außerdem erneut an den Bund, die Reform der sozialen Pflegeversicherung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen und diese entsprechend finanziell zu unterlegen: "Bei allem, was wir innerhalb des Landes regeln können, bleibe ich dabei: Um zu einer wirklichen Entlastung zu kommen, brauchen wir eine Reform der sozialen Pflegeversicherung. Ich begrüße es, dass der Bundesgesundheitsminister noch vor der Bundestagswahl weitere Schritte angekündigt hat, sehe aber mit Sorge, dass diese nicht entsprechend finanziell im Bundeshaushalt hinterlegt sind und man stattdessen die Länder und Kommunen stärker belasten will. Das wird wohl kaum mitgetragen werden", so Touré. Als Reformmaßnahme schlug sie vor, die versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln zu finanzieren oder statt der Beitragssätze, nur die Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. "Ich bin sehr gespannt, was Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nach dem Sommer vorlegen wird und werde den Prozess im Sinne der Pflegebedürftigen begleiten und mich für sie einsetzen", so die Ministerin weiter.

Hintergrund:

Pflegebedürftige, die nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, um ihre ambulante oder stationäre Pflege zu bezahlen, können Sozialhilfeleistungen / Hilfe zur Pflege beantragen. Bei vollstationärer Pflege kann außerdem zusätzlich das Pflegewohngeld beantragt werden. Ein Anspruch hierauf sollte bestehen, bevor die Sozialhilfe greift.

Die Schonvermögensgrenze der Sozialhilfe liegt seit einer Erhöhung im Jahr 2023 bei 10.000 Euro und damit 3.100 Euro über der Grenze für das Pflegewohngeld. Um den Vorrang des Pflegewohngeldes sowie den ursprünglichen Abstand zwischen den Schonvermögensgrenzen wiederherzustellen, ist eine Erhöhung der Schonvermögensgrenze für das Pflegewohngeld notwendig. Ein entsprechender Antrag wurde zur weiteren Beratung an den Sozialausschuss überwiesen.

Das Pflegewohngeld ist eine Leistung des Landes und der Kommunen zur Entlastung von den Investitionskosten. Die Förderung ist vom Träger der Pflegeeinrichtung mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Patrick Tiede | Fenja Hardel | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: [email protected]| Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de| Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SHoder www.twitter.com/sozmiSH