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07/04/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/04/2024 01:31

Totschnig: Rollierendes Verfahren reduziert künftig bürokratischen Aufwand

Landwirtschaft04. Juli 2024Totschnig: Rollierendes Verfahren reduziert künftig bürokratischen Aufwand

Nationalrat stimmt Änderung des Bewertungs- und Abgabenänderungsgesetzes zu

Derzeit erfolgt alle neun Jahre die Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte. Im Zuge der Änderung des Bewertungsgesetzes wird nun der neunjährige Hauptfeststellungszeitraum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe abgeschafft und durch ein "rollierendes Verfahren" ersetzt. "Mit der im Nationalrat beschlossenen Novelle wird die Einheitswertbewertung künftig in einem rollierenden Verfahren erfolgen. Das reduziert den bürokratischen Aufwand für unsere Bäuerinnen und Bauern", freut sich Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig.

In Zukunft wird eine Neubewertung nur dann erfolgen, wenn sich anhand offizieller Statistiken und Indikatoren eine Änderung des Ertrags pro Fläche ergibt und sich somit die Rahmenbedingungen erheblich verändern. Die erstmalige Anwendung der Änderung wird 2032 erfolgen.

"Die Einheitswerte bilden die Grundlage für eine Vielzahl von Steuern, Abgaben und Beiträgen in der Land- und Forstwirtschaft. Ohne das pauschale Einheitswertsystem würde unverhältnismäßig viel Bürokratie auf den Bäuerinnen und Bauern lasten. Der Einheitswert garantiert die Existenz unserer vergleichsweise kleinstrukturierten Familienbetriebe und ich bin froh, dass wir dieses System nun noch besser absichern konnten", so Totschnig.

Abzugsteuermodell auf Einkünfte zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet

Mit dem im Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz wird das Abzugsteuermodell auf Einkünfte zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet. Mit Hilfe von großräumigen Retentionsflächen und Schutzbauten können Überflutungen verhindert werden. Bei der Zustimmung von Hochwasserschutzbauten durch Grundeigentümer war die steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen bisher schwer zu kalkulieren. Nun bekommen die Entschädigungsempfänger mehr Rechtssicherheit. Künftig unterliegen Entschädigungszahlungen einer Abzugsteuer von 10 Prozent und sind dann bei der Berechnung der Einkommenssteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte, noch beim Einkommen zu berücksichtigen.