09/01/2023 | Press release | Distributed by Public on 09/01/2023 05:24
Aufgrund der iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik hat der Rat der Europäischen Union am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/35/ erlassen, in dem restriktive Maßnahmen gegen Iran neu beschlossen wurden. Die Verordnung () 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 setzt diesen Beschluss in unmittelbar geltendes Recht um.
Nachdem der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, sind mit dem Implementation Dayam 16. Januar 2016 auf Grundlage des JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action)weitreichende Lockerungen der Iran-Sanktionen in Kraft getreten. Insbesondere in den Bereichen Finanzen und Energie sind mit dem Implementation Day zahlreiche Beschränkungen wie das Einfuhrverbot für iranisches Öl oder das Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung für den Energiebereich entfallen.
Auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in mit dem Iran erlaubt. Die Iran-Sanktionen enthalten auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort, wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung () 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die -Dual-Use- (Verordnung () 2021/821) und die Außenwirtschaftsverordnung (), zu beachten. Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannte Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung () 359/2011) gelten fort.
I. Verbote und Genehmigungspflichten
Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote. Daneben bestehen Genehmigungspflichten.
Im Einzelnen stellen sich die Maßnahmen wie folgt dar:
Verbote
Bitte beachten sie, dass die Verbote nach der Iran-Menschenrechtsverordnung ebenfalls fortgelten. Betroffen hiervon ist vor allem die Ausfuhr von Gütern der internen Repression ( 1a in Verbindung mit Anhang III der Verordnung () 264/2012). Daneben gelten auch Verbote außerhalb der Iran-Embargoverordnung (etwa nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) fort.
Genehmigungspflichten
Soweit Sie eine Genehmigung für die Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter des Anhangs I der -Dual-Use- beantragen, sollten Sie ergänzend Folgendes beachten:
Da die Iran-Embargoverordnung danach differenziert, in welchem Internationalen Exportkontrollregimen die Dual-Use-Güter gelistet wurden, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der -Dual-Use- zu kennen. Vielmehr müssen Sie auch wissen, ob diese Güter von den Anhängen I oder III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind. Soweit Ihre Güter sowohl von Anhang I als auch von Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sein sollten, geht die Erfassung nach Anhang III vor. Dies Ausfuhr ist dann verboten. Es erscheint daher ratsam, diese Unterscheidung in Ihren unternehmensinternen Exportkontrollprogrammen zu implementieren.
Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung benötigen Sie des Weiteren spezielle Endverbleibserklärungen. Informationen hierzu finden Sie hier unter II. Informationen zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran.
Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Genehmigungspflichten nach der Iran-Embargoverordnung nicht nur für Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte in den Iran gelten, sondern - wie bisher - ergänzend für alle Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte an mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten.
Wegfall von Verboten und Genehmigungspflichten
Mit Eintritt des Implementation Day wurden die folgenden - teilweise bereits ausgesetzten - Verbote und Genehmigungspflichten ersatzlos aufgehoben:
Die näheren Einzelheiten können Sie dem aktualisierten Merkblatt des Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos entnehmen.
Daneben haben der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zu den Lockerungen der Sanktionen der sowie das US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts jeweils eine sogenannte "Information Note" veröffentlicht, die Sie unter "III. Informationen zum Thema " finden.
II. Blocking-Verordnung der
Die Verordnung () 2271/96 (Blocking-Verordnung) verfolgt das Ziel, -Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem -Recht rechtmäßige Irangeschäfte vornehmen. Am 7. August 2018 sind zwei Rechtsakte der -Kommission im Zusammenhang mit der Blocking-Verordnung veröffentlicht worden:
Mit der Delegierten Verordnung () 2018/1100 wurde der Anhang der Blocking-Verordnung ergänzt. Danach sind auch diejenigen U.S.-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran erfasst, die nach der Unterzeichnung des Atomabkommens suspendiert worden waren und nunmehr wieder in zwei Schritten am 7. August und am 5. November 2018 in Kraft treten. Weitere U.S.-Sanktionen, etwa gegen Russland, sind nicht Gegenstand der Blocking-Verordnung.
Zur weiteren Informationen hat die -Kommission eine Pressemitteilung ("Aktualisierte Blocking-Verordnung zur Unterstützung des Atomabkommens mit Iran tritt in Kraft ") sowie einen Leitfaden ("Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung") veröffentlicht, der erste Fragen bei der Anwendung dieser Verordnung beantwortet. Grundprinzip der Blocking-Verordnung ist es, dass es -Wirtschaftsteilnehmern verboten ist, die im Anhang genannten U.S.-Sanktionen einzuhalten. Die -Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung sind in der Durchführungsverordnung () 2018/1101 geregelt.
Auf die bestehenden europäischen Sanktionen gegen den Iran hat das Inkrafttreten der U.S.-amerikanischen Sanktionen keine Auswirkungen. Eine Verschärfung der Iran-Embargoverordnung ist derzeit nicht beabsichtigt. Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen oder Nullbescheide können daher weiterhin wie gewohnt beim gestellt werden. Zu Fragen rund um das Irangeschäft können sich Unternehmen per E-Mail auch an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingerichtete Kontaktstelle Iran "[email protected]" wenden.
Zu Informationen über die Reichweite und die Umsetzung der U.S.-Sanktionen können Sie das Informationsangebot des Office of Foreign Assets Control (OFAC)nutzen. Dort sind umfangreiche Ausführungsbestimmungen (guidance) und Frequently Asked Questionsveröffentlicht.
III. Informationen zum Thema
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