08/23/2024 | Press release | Distributed by Public on 08/23/2024 07:53
Die neuen Massnahmen enthalten eine Präzisierung von den Verboten betreffend russische Diamanten, die damit international harmonisiert werden. Ebenso hat der Bundesrat die Fristen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf den Abzug von Investitionen aus Russland verlängert.
Diese Anpassungen treten am 27. August 2024 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.