BAFA - Federal Office of Economics and Export Control of Germany

02/27/2023 | Press release | Distributed by Public on 02/27/2023 09:35

Belarus (Weißrussland)

Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV) ist nach 1c der Verordnung () 765/2006 genehmigungspflichtig. Die Beschränkungen erstrecken sich ebenso auf die diesbezügliche Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln- oder Hilfen [ 1d der Verordnung () 765/2006]. Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

Daneben sind jegliche Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zugunsten der Regierung von Belarus genehmigungspflichtig.

Gelistete Dual-Use-Güter

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der -Dual-Use- nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß 1e 1 der Verordnung () 765/2006 verboten [angepasst durch die Verordnung () 2022/355]. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Verbot auch auf Verbringungen erstreckt, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Lieferung Belarus ist. Gleiches gilt für Durchfuhren, wenn das Endbestimmungsland der durchzuführenden Güter Belarus ist. Die Beschränkungen erstrecken sich auf ebenso auf die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln- oder Hilfen Dual-Use-Gütern ( 1e 2 der Verordnung () 765/2006).

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim beantragt wurde ( 1e 5). Weitere Ausnahmen sind für die in 1e 3 spezifizierten Fälle vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass auch in den genannten Ausnahmefällen eine Genehmigung erforderlich ist, da daneben die Genehmigungspflicht aus 3 1 Verordnung () 2021/821 (-Dual-Use-) besteht.

Güter des Anhang Va (Art. 1f)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von den in Anhang Va der Verordnung () 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß 1f verboten. Anhang Va enthält Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen den in Anhang Va genannten Gütern ebenfalls verboten ( 1f 2 der Verordnung () 765/2006).

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim beantragt wurde ( 1f 5). Weitere Ausnahmen sind für die in 1f 3 spezifizierten Fälle vorgesehen.

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs Va für die in Anhang V aufgeführten Organisationen (Art. 1fa)

Durch die Verordnung () 2022/355 zur Änderung der Verordnung () 765/2006 wurde das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der -Dual-Use- sowie von Gütern des Anhangs Va der Verordnung () 765/2006 an die in Anhang V aufgeführten Organisationen ( 1fa) neu eingefügt. Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen diesen Gütern an die in Anhang V genannten Organisationen grundsätzlich verboten.

Ausgenommen von dem Verbot sind Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde. Daneben gilt das Verbot nicht, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)

Gemäß 1g der Verordnung () 765/2006 ist es verboten, die in Anhang VI aufgeführten Güter nach zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Beschränkungen erfassen auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen. In Anhang VI sind die Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.

Maschinen, Apparate und Geräte des Anhang XIV (Art. 1s)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von den in Anhang XIV der Verordnung () 765/2006 aufgeführten Maschinen, Apparate und Geräte nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß 1s 1 verboten. Die Beschränkungen erfassen auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 4. Juni 2022 erfüllt wurden ( 1s 3). Weitere Ausnahmen bestehen für die in 1s 2 spezifizierten Fälle.

Banknoten in der amtlichen Währung eines Mitgliedstaates (Art. 1za)

Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Banknoten in der amtlichen Währung eines Mitgliedstaates an Belarus oder an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus - oder zur Verwendung in Belarus, ist gemäß 1za 1 verboten.

Ausnahmen sind für die Fälle des 1za 2 (persönlicher Gebrauch, amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus) vorgesehen.