BAFA - Federal Office of Economics and Export Control of Germany

07/05/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/05/2024 07:50

Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)

Verbote gemäß 2 1 und 2 und Ausnahmen hiervon:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der -Dual-Use- nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß 2 1 der Verordnung () 833/2014 nunmehr grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger Endverwender verboten [angepasst durch Verordnung () 2022/328]. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen und die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dual-Use-Gütern.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim beantragt wurde ( 2 5). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in 2 4 spezifizierten Fälle vorgesehen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmeregelungen gemäß 2 3 Buchstabe a) - g), welche keiner Genehmigungspflicht nach der Verordnung () 833/2014 unterliegen (insbesondere humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, persönliche Verwendung).

Verbot gemäß 2 1a und Ausnahmen hiervon:

Gemäß 2 1a ist die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für die Güter, die für die Fälle des 2 3 Buchstabe a) bis e) - hier insbesondere humanitäre medizinische oder pharmazeutische Zwecke - bestimmt sind ( 2 3 a)). Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß 2 4a bestehen, soweit das festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des 2 4 Buchstabe b), c), d) und h) bestimmt sind: zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, sowie Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit.

Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsregelungen gibt. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Genehmigung nach 3 der -Dual-Use- keine Genehmigung für die Durchfuhr durch Russland darstellt. Sofern Ihnen bereits im Genehmigungsverfahren nach 3 der -Dual-Use- bekannt ist, dass die Güter durch Russland transportiert werden, sollten Sie dies mitteilen, um ein nachfolgendes zweites Genehmigungsverfahren nach 2 4a der Russland-Embargoverordnung zu vermeiden.

Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für gelistete Dual-Use-Güter zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Bitte beachten Sie, dass in allen genannten Ausnahmefälle eine Genehmigung nach 3 1 -Dual-Use- erforderlich sein kann (Verordnung () 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Russland-Embargoverordnung erfordern.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhangs VII (Artikel 2a)

Verbote gemäß 2 a 1 und 2 und Ausnahmen hiervon:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in Anhang VII der Verordnung () 833/2014 genannten Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß 2a 1 der Verordnung () 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.

Anhang VII enthält Güter aus den Bereichen:

  • High-Tech
  • Chemikalien sowie chemische und biologische Ausrüstungen
  • Werkzeugmaschinen
  • Reizstoffe
  • Elektronik elektronische Komponenten
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigation und Luftfahrtelektronik
  • Marine
  • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe.
  • Güter der Verordnung () 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter sowohl in der Russland-Embargoverordnung als auch in der Anti-Folter-Verordnung, die Russland-Embargoverordnung stets als lex specialis vorrangig anzuwenden ist.

Ausgenommen von den Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim beantragt wurde ( 2a 5). Weitere Ausnahmen sind für die in 2a 3 und 4 spezifizierten Fälle vorgesehen.

Verbote gemäß 2a 1a und Ausnahmen hiervon:

Gemäß 2a 1a ist die Durchfuhr von Gütern des Anhang VII aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für die Güter, die für die Fälle des 2a 3 Buchstabe a) bis e) - hier insbesondere humanitäre medizinische oder pharmazeutische Zwecke - bestimmt sind ( 2 3 a)). Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß 2 4a bestehen, soweit das festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des 2 4 Buchstabe b), c), d) und h) bestimmt sind: zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, sowie Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit.

Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland:

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang VII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Feuerwaffen-Verordnung und weiteren Feuerwaffen des Anhangs XXXV (Artikel 2aa)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang I der Verordnung () 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) oder in Anhang XXXV der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Feuerwaffen, sowie dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß 2aa der Verordnung () 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diesen Gütern ebenfalls verboten.

Gemäß 2aa 1a der Russland-Embargoverordnung ist die Durchfuhr von in 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Feuerwaffen aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nicht.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Russland-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffenverordnung anzuwenden ist.

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)

Durch die Änderungsverordnung () 2022/328 zur Verordnung () 833/2014 wurde das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder der Verbringung von Gütern des Anhangs I der -Dual-Use- sowie von Gütern des Anhangs VII der Verordnung () 833/2014 an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen neu eingefügt ( 2b). Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen diesen Gütern an die in Anhang IV genannten Organisationen grundsätzlich verboten.

Ausgenommen von dem Verbot nach 2b 1 sind Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. Daneben gilt das Verbot nach 2b 1 lit. a nicht, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

Die Ausnahmen von 2 sowie von 2a finden in Bezug zu den in Anhang IV gelisteten Organisationen keine Anwendung.

Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3)

Verbote gemäß 3 1 - 3:

Gemäß 3 1 ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen [angepasst durch die Verordnung () 2022/428]. Anhang II enthält vor allem Güter, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dual-Use-Gütern verboten ( 3 2 und 3).

Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls auf Durchfuhren und Verbringungen, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass diese Güter nach Russland ausgeführt werden.

Ausnahmen:

Ausnahmen bestehen dem Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Umwelt haben wird soweit Transporte nicht nach dem Ölembargo ( 3 m oder 3n) verboten sind ( 3 3).

Ferner ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 17. September 2022 erfüllt werden ( 3 4).

Ebenfalls sind Ausnahmen für Versicherungen ( 3 5) und zur Sicherung der Energieversorgung in der Union oder die ausschließliche Nutzung durch Organisationen gegeben, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer -Organisation oder Einrichtung befinden ( 3 6).

Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland

Ferner besteht gemäß 12b 1 eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang II zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Eine Genehmigungsmöglichkeit besteht darüber hinaus gemäß 12b 1a bis zum 20. September 2024 für Güter des Anhang II, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich ist.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs X der Verordnung () 833/2014 (Güter der Ölraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß 3b 1 der Verordnung () 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden ( 3b 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von gesundheits- und sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen ( 3b 4).

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang X zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c)

Verbote gemäß 3c 1 und 4 und Ausnahmen hiervon:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern aufgeführt in Anhang XI (Güter der Luft- und Raumfahrt) und Anhang XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) der Verordnung () 833/2014 nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß 3c 1 der Verordnung () 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten. Die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln) sind ebenfalls verboten.

Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt bestehen gemäß

  • 3c 6 für die dort geregelten Fälle
  • 3c 6a für in Anhang XI Teil B aufgeführte Güter soweit sie in der Luftfahrtindustrie benötigt werden, sie für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht
  • 3c 6b in Bezug zur Bereitstellung technischer Hilfe der Vermeidung von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in Atmosphäre
  • 3c 6c für in Anhang XI Teil B genannte Güter bestimmter KN-Codes bei medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken oder für humanitäre Zwecke
  • 3c 6e für in Anhang XI Teil B genannte Güter bei ausschließlicher Nutzung und Kontrolle durch den genehmigenden Mitgliedstaat zur Erfüllung den dort genannten staatlichen Verpflichtungen
  • 3c 6f für bestimmte Güter in Anhang XI Teil B zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans (Projekt Sakhalin-2)

Durchfuhrverbot des 3c 1 a und Ausnahmen hiervon:

Gemäß 3c 1a ist die Durchfuhr von Gütern der Anhänge XI und XX aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß 3c 6d bestehen, soweit das festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des 3c 6a, 6b und 6c bestimmt sind (siehe oben).

Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland:

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter der Anhänge XI und XX zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen i. Z. m. der Seeschifffahrt (Artikel 3f)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern gelistet im Anhang XVI der Verordnung () 833/2014 (Güter der Seeschifffahrt) nach Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge ist gemäß 3f 1 der Verordnung () 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang XVI genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen ( 3f 3). Daneben besteht eine Genehmigungsmöglichkeit für nichtmilitärische Zwecke/Endnutzer, sofern die Güter für die maritime Sicherheit bestimmt ( 3f. 4).

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XVI zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen i. Z. m. Luxusgütern (Artikel 3h)

Verbote gemäß 3h 1 und 2:

Gemäß 3h 1 ist es verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang XVIII genannten Luxusgütern ebenfalls verboten.

Bitte beachten Sie, dass und andere Kraftfahrzeuge der Warenverzeichnisnummer 8703 nicht mehr vom Luxusgüterembargo erfasst sind. Diese Fahrzeuge sind nunmehr weitgehend in Anhang XXIII gelistet. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten ( 3k).

Ausnahmen:

Von den Verboten sind folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen ( 3h 3)
  • für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 für aus der ausreisende Personen zur persönlichen Verwendung (nach 3h 3a)
  • zur kulturellen Zusammenarbeit ( 3h 4)
  • in den Fällen des 3h 4a

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XVIII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang XXIII (Artikel 3k)

Gemäß 3k 1 ist es verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen können, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang XXIII genannten Gütern verboten.

Gemäß 3k 1a ist auch die Durchfuhr von Gütern des Anhang XXXVII verboten.

Anhang XXIII erfasst eine Vielzahl von Gütern, Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit nunmehr unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten.

Ausnahmen bestehen für Altverträge in Bezug auf bestimmte Güter des Anhang XXIIIC. Außerdem bestehen Ausnahmen für humanitäre Zwecke, medizinische oder pharmazeutische Zwecke ( 3k 4 und 4a).

Es bestehen genehmigungspflichtige Ausnahmen für

  • zivile Nuklearprojekte ( 3k 5),
  • Güter bestimmter KN-Codes zur persönlichen Verwendung im Haushalt ( 3k 5a),
  • Güter, die ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln für den Menschen ausgeführt werden ( 3k 5aa),
  • Güter des Anhang XXIII Teil C, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden ( 3k 5b) und
  • bestimmte Güter des Anhang XXIII, die für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind Abweichend von den Verboten des Absatz 1 kann eine Genehmigung zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans erteilt werden (Projekt Sakhalin-2).

Ferner besteht gemäß 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XXIII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines -Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Beschränkungen für in Anhang XXXIII aufgeführte Drittländer i. Z. m. sensiblen Dual-Use-Gütern und Gütern, die zur Stärkung Russlands beitragen können (Artikel 12f)

Gemäß 12 f 1 ist es verboten, die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter in den im benannten Anhang benannten Drittländern auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den in Anhang XXXIII genannten Gütern verboten.

Anhang XXXIII erfasst sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können.

Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten bestehen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmetatbeständen entsprechend ( 12 f 4, 5).

Bitte beachten Sie, dass zum aktuellen Zeitpunkt Anhang XXXIII in Bezug zu betroffenen Drittländern noch unbefüllt ist.