Landkreis Cuxhaven

17/07/2024 | Press release | Distributed by Public on 17/07/2024 15:14

Abfallbehörde kontrolliert Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht »

17.07.2024

Abfallbehörde kontrolliert Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht

Die flächendeckenden Kontrollen im Landkreis Cuxhaven haben ein positives Ergebnis erzielt. Seit knapp einem Jahr kontrollieren Mitarbeitende der Abfallbehörde des Landkreises Cuxhaven verschiedene Betriebe im Kreisgebiet.

Die Kontrollen wurden seit dem Sommer 2023 flächendeckend in 130 Betrieben durchgeführt und dauern an. Dabei wurden bisher 18 Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht festgestellt.

Seit dem 01.01.2023 gilt gemäß § 33 Abs. 1 VerpackG eine Mehrwegangebotspflicht für den Lebensmitteleinzelhandel, Restaurants, Kantinen, Bistros, Cafés, Bäckereien, Kinos und weitere Veranstaltungsstätten. Sie sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. Es dürfen keine Vergünstigungen oder sonstige Rabatte für Essen und Getränke in Einwegverpackungen gegenüber der Mehrwegalternative gegeben werden. Auch müssen für alle Angebotsgrößen z. B. eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung gestellt werden (auch der Deckel ist von der Mehrwegangebotspflicht erfasst). Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackungen gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe zurückgezahlt wird.
Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern und mit mehr als fünf Mitarbeitenden. Zur Verkaufsfläche zählen auch frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche, Gänge und Sanitärbereiche. Kleine Unternehmen, die diese beiden Punkte nicht erfüllen, haben die Wahl, ob sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen oder ihre Waren in eigenen Mehrwegverpackungen anbieten.

Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Der Hinweis muss mindestens folgenden Text enthalten: "Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich." Bei der Lieferung von Speisen und Getränken müssen die Gastronomen während des Bestellprozesses aktiv eine Mehrwegoption anbieten und deutlich darauf hinweisen. Bereits seit Juli 2021 dürfen Einwegkunststoffprodukte wie Besteck, Essstäbchen, Rührstäbchen, Teller und Trinkhalme nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Hier kann der Kundschaft beispielsweise Holzbesteck für den Verzehr von Speisen angeboten werden.

Alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sind pfandpflichtig, ebenso sind Getränkedosen ausnahmslos pfandpflichtig (unabhängig vom Getränkeinhalt). Hier wird sehr genau auf die Zulieferer geachtet, da einige Lieferanten weiter Getränke ohne Pfand an ihre Kunden liefern. Unternehmen sollten Ware, die nicht als pfandpflichtig ge-kennzeichnet ist, nicht annehmen. Ziel des Pfandes ist es, die Einweggetränkeverpackungen wieder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und so die durch einfaches Wegwerfen der unbepfandeten Verpackungen entstehenden Abfallablagerungen einzudämmen und zu verhindern.

Die Nichterhebung von Pfand sowie die Nichtkennzeichnung der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven