City of Cologne

10/10/2024 | Press release | Distributed by Public on 10/10/2024 20:40

Hebesätze für die Grundsteuer sollen beibehalten werden

Donnerstag, 10. Oktober 2024, 16:20 Uhr

Verwaltungsvorschlag heute veröffentlicht - Rat soll im November entscheiden

Die Stadtverwaltung hat heute ihren Vorschlag für die Erhebung der neuen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Dieser sieht vor, die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Höhe von 165 Prozent sowie für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) in Höhe von 515 Prozent unverändert beizubehalten - auch im kommunalen Vergleich moderate Hebesätze.

Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert:

Trotz der angespannten Haushaltslage und der dringend erforderlichen Haushaltskonsolidierung haben wir uns entschieden, die seit 2012 unverändert geltenden Hebesätze nicht anzuheben. Die Entscheidung haben wir auch mit Blick darauf getroffen, dass sich im Zuge der Neubewertungen der Grundstücke durch die Grundsteuerreform teils ohnehin Mehrbelastungen für die Bürger*innen ergeben werden.

Die Finanzämter haben die Neubewertung der Grundstücke auf Basis des so genannten Bundesmodells vorgenommen. Dieses hatte der Bund nach jahrelangem Ringen und unter intensiver Einbindung von Expertenwissen beschlossen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich wie eine Mehrzahl der Länder für die Anwendung dieses Bundesmodells entschieden. Die Stadt Köln hat auf die Neubewertung der Grundstücke keinen Einfluss. Diese Neubewertung führt vielfach zu einem Wertzuwachs, der für die Eigentümer*innen zwangsläufig eine Erhöhung der Grundsteuer bedeuten wird. Die Stadtverwaltung erwartet dadurch Mehrerträge in Höhe von 23 Millionen Euro und insgesamt einen Steuerertrag von rund 259,75 Millionen Euro. Damit erreicht die Verwaltung einen guten Kompromiss zwischen den absehbaren Belastungen der Bürger*innen und den Zwängen eines genehmigungsfähigen Haushalts

Verwaltung empfiehlt einheitliche Hebesätze

Die Stadtverwaltung spricht sich im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung weiter dafür aus, auch zukünftig und wie bisher bei der Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz vorzusehen. Damit entspricht der Verwaltungsvorschlag dem gesetzlichen Regelfall.

Von der Umstellung auf differenzierende Hebesätze für so genannte Wohn- und Nichtwohngrundstücke, wie vom Landesgesetzgeber auf den letzten Metern der langjährigen Reform als mögliche Alternative ins Spiel gebracht, rät Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert ab:

Wir haben uns intensiv mit diesen Überlegungen und den dazu inzwischen vorliegenden verfassungsrechtlichen Gutachten befasst und können diesen Weg nicht guten Gewissens empfehlen.

Diemert weiter:

Anstelle selbst kraft Gesetzes und landesweit einheitlich zu steuern, wie es andere Bundesländer gemacht haben und wie es wiederholt von den kommunalen Spitzenverbänden eingefordert worden ist, hat der Landesgesetzgeber die Verantwortung vielmehr an die Städte und Gemeinden weitergereicht, ohne diesen gleichzeitig geeignete und rechtssichere Instrumente an die Hand zu geben. Differenzierende Hebesätze verlagern das volle Rechts- und das Finanzrisiko in Millionenhöhe auf die Stadt, was die zwischenzeitlich vorgelegten Gutachten deutlich offengelegt haben.

Eine partielle Entlastung der Wohngrundstücke lässt sich zudem nur durch eine höhere Besteuerung und damit Belastung von Gewerbe- und gemischt genutzten Grundstücken (wobei letztere bis zu 80 Prozent zu Wohnzwecken dienen können) erreichen. Dies würde eine klare Ungleichbehandlung der gemischt genutzten Grundstücke und Nachteile im Standortwettbewerb für Köln bedeuten.

Grundsteuerreform fordert realitätsnahe und gerechte Neubewertung

Die Grundsteuer ist nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die drittwichtigste Steuerquelle der Stadt Köln und damit für die Finanzierung der städtischen Aufgaben unverzichtbar. Sie weist auch eine hohe Stabilität auf. Im aktuellen Haushaltsjahr wurden etwas über 235 Millionen Euro veranlagt. Auf die Grundsteuer A entfällt in Köln wegen der stark städtisch geprägten Struktur mit rund 138.000 Euro oder 0,059 Prozent nur ein sehr kleiner Anteil.

Hintergrund der Grundsteuerreform ist das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 10. April 2018. Das höchste deutsche Gericht hatte die der Grundsteuer zugrundeliegende Grundstücksbewertung wegen der veralteten Wertermittlung für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht forderte eine realitätsnahe und gerechte Abbildung der Wirtschaftsgüter und damit eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2025. Ziel der Grundsteuerreform ist daher die Sicherung der verfassungskonformen Erhebung der Grundsteuer über den 1. Januar 2025 hinaus.

Auf Grundlage des Bundesmodells haben die Finanzämter zwischenzeitlich die Neubewertungen vorgenommen (Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuerwertes) und die Steuermessbeträge festgesetzt (Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages). Die Kommune selbst hat keinen Einfluss auf diese beiden vorgelagerten Schritte. Sie legt lediglich - wie auch bisher - den Hebesatz fest und veranlagt die Grundsteuer (Hebesatzsatzung und Bescheid über die Grundbesitzabgaben).

Der Finanzausschuss wird sich am 11. Oktober 2024 in einer Sondersitzung mit dem Verwaltungsvorschlag befassen. Die Gremien des Rates haben dann ausreichend Zeit, zu diskutieren und zu beraten. Der Rat soll am 14. November 2024 über das weitere Vorgehen der Stadt entscheiden, damit die neuen Grundsteuerbescheide rechtzeitig an die Bürger*innen verschickt werden können.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform

Die Vorlage

Stadt Köln - Amt für Presse- und ÖffentlichkeitsarbeitJutta Doppke Metz