11/12/2024 | Press release | Distributed by Public on 11/12/2024 04:14
Karlsruhe/Berlin (DAV). Für eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes, muss genau festgestellt werden, wann die Haltelinie überfahren wurde und wie lange die Ampel schon rot zeigte. Fehlen diese Angaben, ist die Verurteilung unwirksam. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 07. Mai 2024 (AZ: 3 ORbs 330 SsBs 218/24).
Einem Mann wurde vorgeworfen, bei rot über eine Ampel gefahren zu sein. Er wurde zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf die Annahme, dass der Betroffene die Haltelinie bei rot überfahren habe. Zur technischen Messung des Verstoßes wurden Daten eines standardisierten Messverfahrens genutzt, das auf Induktionsschleifen basierte, die unter der Fahrbahn installiert sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hob das Urteil auf, da die Feststellungen des Amtsgerichts für den Schuldspruch nicht ausreichend waren. Es sei erforderlich, dass das Amtsgericht im Urteil genaue Feststellungen zur Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife sowie zu den Rotlichtzeiten beim Überfahren dieser Schleifen trifft. Im vorliegenden Fall fehlten diese wichtigen Details.
Das OLG betonte, dass ohne diese Feststellungen eine Überprüfung der Messung und der Dauer des Rotlichts nicht möglich sei. Insbesondere sei es unerlässlich, die technische Ausgestaltung der Ampel und die Lage der Induktionsschleifen detailliert darzustellen. Nur so könne nachvollzogen werden, ob und wann der Betroffene tatsächlich bei rot gefahren sei.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Pressemitteilungen Arbeitsgemeinschaften - Verkehrsrecht vom 12.11.2024 11:07