DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

11/12/2024 | Press release | Distributed by Public on 11/12/2024 04:14

VerkR 37/24: Rote Ampel: Keine Verurteilung ohne genaue Daten zur Technik

Karlsruhe/Berlin (DAV). Für eine Verurteilung wegen eines Rotlicht­ver­stoßes, muss genau festge­stellt werden, wann die Haltelinie überfahren wurde und wie lange die Ampel schon rot zeigte. Fehlen diese Angaben, ist die Verurteilung unwirksam. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe vom 07. Mai 2024 (AZ: 3 ORbs 330 SsBs 218/24).

Einem Mann wurde vorgeworfen, bei rot über eine Ampel gefahren zu sein. Er wurde zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf die Annahme, dass der Betroffene die Haltelinie bei rot überfahren habe. Zur technischen Messung des Verstoßes wurden Daten eines standar­di­sierten Messver­fahrens genutzt, das auf Indukti­ons­schleifen basierte, die unter der Fahrbahn installiert sind.

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe (OLG) hob das Urteil auf, da die Feststel­lungen des Amtsge­richts für den Schuld­spruch nicht ausreichend waren. Es sei erforderlich, dass das Amtsgericht im Urteil genaue Feststel­lungen zur Lage der Haltelinie und der Indukti­ons­schleife sowie zu den Rotlicht­zeiten beim Überfahren dieser Schleifen trifft. Im vorlie­genden Fall fehlten diese wichtigen Details.

Das OLG betonte, dass ohne diese Feststel­lungen eine Überprüfung der Messung und der Dauer des Rotlichts nicht möglich sei. Insbesondere sei es unerlässlich, die technische Ausgestaltung der Ampel und die Lage der Indukti­ons­schleifen detailliert darzustellen. Nur so könne nachvollzogen werden, ob und wann der Betroffene tatsächlich bei rot gefahren sei.

Informa­tionen: www.verkehrsrecht.de

Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Verkehrsrecht vom 12.11.2024 11:07