11/22/2024 | News release | Distributed by Public on 11/22/2024 10:47
Landwirtschaft
Der Antragszeitraum für den neuen FAKT II-Förderantrag und den Antrag auf Förderung Handarbeitsweinbau startet ab dem 16. Dezember 2024 und endet am 15. Februar 2025.
Der Förderantrag für das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) für das Antragsjahr 2025 kann über das FIONA-System im Zeitraum ab 16. Dezember 2024 bis zum 15. Februar 2025 gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der FAKT II-Förderantrag zwingend vor Ablauf des genannten Zeitraums abgeschlossen und vollständig an die Verwaltung übertragen sein muss.
Bei den einjährigen G-Maßnahmen (besonders tiergerechte Haltungsverfahren) ist der Förderantrag jährlich zu stellen. Bei den mehrjährigen FAKT II-Maßnahmen nur dann, wenn Erweiterungen oder Neuverpflichtungen eingegangen werden sollen oder ein Umstieg auf eine andere FAKT II-Maßnahme erfolgen soll.
Zu Beginn der neuen Förderperiode 2023 hat sich die Antragstellung geändert. Die Antragstellung für FAKT II erfolgt seit 2023 zweistufig:
a) Im Zeitraum von Dezember bis zum 15. Februar des nächsten Jahres ist der Förderantrag zu stellen.
b) Der Auszahlungsantrag hat im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu erfolgen. Mit dem FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen beantragt werden.
Der Förderantrag und der Auszahlungsantrag werden jeweils getrennt bewilligt. Im Förderbescheid werden neue Verpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege der beantragten FAKT II-Maßnahmen und gegebenenfalls Neuverpflichtungen festgelegt.
Mit dem Bescheid zum Auszahlungsantrag werden die Zahlungen der beantragten FAKT II- Maßnahmen gewährt und gegebenenfalls Absenkungen und das Beenden von Verpflichtungen beschieden. Die Antragstellung erfolgt für den Förderantrag, genauso wie für den Auszahlungsantrag, über das Antragsprogramm FIONA.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträgen, dass die im FAKT II-Förderantrag 2025 zur Hilfestellung vorgedruckten Verpflichtungen in Einzelfällen von der für 2025 tatsächlichen Verpflichtung abweichen können, da die Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträge aus dem Antragsjahr 2024 aus technischen Gründen erst Anfang 2025 bewilligt werden können. Auch Verringerungen von Verpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsunterschreitungen im Antragsjahr 2024 werden zum Zeitpunkt der Beantragung des Förderantrages 2025 noch nicht bewilligt sein.
Wichtige Neuerungen im FAKT II für 2025 sind unter anderem:
Bitte beachten Sie, dass es auch bei anderen FAKT II-Maßnahmen inhaltlich geringfügige und redaktionelle Anpassungen gegeben hat. Diese können der überarbeiteten FAKT II-Broschüre entnommen werden.
Wichtig: Über die im Förderantragsverfahren bei allen Maßnahmen angemeldeten Neueinstiege, Erweiterungen, Umstiege und bei den einjährigen Maßnahmen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden. Stehen nicht ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung kann es unter Umständen zu Ablehnung von einzelnen Maßnahmen bzw. zu prozentualen Kürzungen oder Begrenzungen bei der Bewilligung des Förderantrag 2025 kommen. Sollte dieser Fall eintreten, wird entsprechend zeitnah nach Ende der FAKT II- Förderantragstellung 2025 ab Mitte Februar 2025 über ggf. erforderliche Maßnahmen informiert werden.
Folgende Anlagen sind im Rahmen des FAKT II-Förderantrags elektronisch einzureichen, sofern die entsprechenden FAKT II-Maßnahmen beantragt werden:
Die Formblätter der Maßnahmen G2 bis G7 müssen nicht erneut eingereicht werden, wenn die Maßnahme(n) bereits im Antragsjahr 2024 durchgeführt wurde(n) und sich keine Änderungen in den jeweiligen Stallverhältnissen ergeben haben.
Darüber hinaus kann in FIONA der Antrag auf Übertragung von Verpflichtungen elektronisch eingereicht werden. Die Übernahme einzelner FAKT II-Maßnahmen muss vom Übernehmer der Verpflichtungen eingereicht werden. Bei Hofübergaben ist das Formular vom Übergeber einzureichen.
Das Einreichen des Übernahmeformulars ist unabhängig von der Einreichung des Förderantrages möglich.
Bitte beachten Sie, dass spätestens am 15. Februar 2025 die Antragstellung zum FAKT II-Förderantrag zwingend abzuschließen ist, da ansonsten kein gültiger FAKT II-Förderantrag in FIONA vorliegt.
Beim Handarbeitsweinbau ist der Förderantrag ebenfalls bis zum 15. Februar 2025 zu stellen. Mit der Teilnahme am Förderprogramm wird für die angegebene Fläche eine fünfjährige Verpflichtung eingegangen. Zu beachten ist, dass das sowohl für den Neueinstieg, als auch für Erweiterungen gilt. Förderfähig sind Terrassenweinberge oder Weinberge mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 45 Prozent innerhalb der Weinbaugebiete Baden und Württemberg. Die Bewirtschaftung erfolgt ausschließlich von Hand unter Verzicht auf schwere selbstfahrende Maschinen. Die maximal förderfähige Fläche ergibt sich dabei aus der an die Weinbaukartei gemeldeten bestockten Rebfläche.
Der Antrag auf Auszahlung muss jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres eingehen. Die Bewilligung des Förderantrags und des Auszahlungsantrags erfolgt getrennt. Die Stellung des Förderantrags und des Zahlungsantrags ist ausschließlich über FIONA möglich.
Für Neuantragsteller wird auf die Notwendigkeit einer PIN für den Zugang zu FIONA und die Antragstellung hingewiesen.
Ihre PIN ist nicht mehr gültig beziehungsweise Sie haben Ihre PIN vergessen? In diesem Fall können Sie die Erneuerung der PIN online beantragen.
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