Stadt Stuttgart

02/07/2024 | Press release | Distributed by Public on 02/07/2024 11:40

Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich

02.07.2024Presse

Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich

Ab Juli 2024 werden im Auftrag des Tiefbauamts Grünrückschnitte entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich durchgeführt. Die Maßnahmen sind notwendig für die Verkehrssicherheit, und damit die Wege insbesondere in der Erntezeit von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden können.

Auch Entwässerungsrinnen und Wandelwege werden freigeschnitten. Die Maßnahmen erstrecken sich über mehrere Wochen.
Für folgende Gewanne/Lagen ist die zum Teil maschinelle Durchführung vorgesehen:

Wangen, Hedelfingen, Rohracker:

  • Obere Heide, Untere Steinenberg, Ruiter Straße, Wangener Höhenweg, Lehenweg, Dürrbach, Kornhasen, Rappenklinge, In den Braunhalden, Schillerlinde Schleifrain, Im Schleifrain, Waldebene Ost, Engenbergweg, Engenberg
  • Schmidberg, Klinge, Burg, Haumeister, Halde, Lenzenberg
  • Alosen, Lehen, Hohlweg, Rohrackerstraße
  • Speidelweg vom Frauenkopf nach Rohracker, Egerweg
  • Im Jaißer, Jaißer, Altenberg, Speidel, Kirchweinberge

Untertürkheim, Obertürkheim, Uhlbach:

  • Burgwengert, Burggässle, Markgräfler Straße, Heidenwengert, Rotenberger Steige, Hagwiesen, Kräutle, Mönchberg, Freigoldshalden, Kesselberg
  • Wolfertsbach, Furt, Plieninger, Häldes, Finsterklinge, Törle, Fuchsberg

Bad Cannstatt, Burgholzhof:

  • Birkenäcker, Hirschplan, Im Rot, Bergheide, Sparrhärmling, Kalter Berg, Wolfersberg

Münster:

  • Hasenholz, Neugereut, Reute, Reutegäßle, Seitzle, Untere Weinberge
  • Altenberg, Mittlerer Weinbergweg, Noll, Unter den Weinbergen
  • Feldwiesen, Wäldlesweg, Hasenäcker, Brunnenäcker, Rainäcker

Die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege werden zudem aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Erläuterung zum Grünrückschnitt

Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) nicht zulässig.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter Höhe, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

An Kreuzungen und Einmündungen müssen die Sichtverhältnisse so sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.

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