DETEC - Federal Department of the Environment, Transport, Energy and Communications of the Swiss Confederation

06/21/2024 | Press release | Distributed by Public on 06/21/2024 01:33

Behindertengerechte Bahnhöfe für 80 Prozent aller Reisenden

Bundesamt für Verkehr

Bern, 21.06.2024 - Ende 2023 lief die Frist zur Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Bahnhöfen und Bahn-Haltestellen ab. Zu diesem Zeitpunkt waren 1'089 der total 1'800 Stationen für Menschen mit Beeinträchtigung autonom benutzbar - 97 mehr als ein Jahr zuvor. Da die grösseren Bahnhöfe prioritär angepasst wurden, profitierten per Ende letzten Jahres 80 Prozent aller Reisenden von behindertengerechten Umbauten. Das zeigt der neue Standbericht des Bundesamts für Verkehr (BAV).

Bis Ende 2023 mussten die Bahnen ihre Bahnhöfe und Eisenbahn-Haltestellen baulich an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) anpassen, soweit solche Anpassungen verhältnismässig sind. Das BAV hat 2017 das «Umsetzungsprogramm BehiG» gestartet, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu unterstützen.

Die Bahnen haben das gesetzliche Ziel nicht in allen Fällen erreicht. Das BAV begleitet sie weiter, um die Verzögerungen möglichst gering zu halten. Mit der Aufstockung des Zahlungsrahmens für Betrieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur in den Jahren 2025-28 stellt das BAV sicher, dass die baureifen BehiG-Projekte der Bahnen umgesetzt werden können (vgl. Medienmitteilung vom 15.05.2024).

Gemäss aktueller Planung der Bahnen werden bis Ende 2027 weitere 217 Bahnhöfe baulich angepasst sein. Damit wird sich der Anteil der Passagiere, die grösstenteils autonom und spontan reisen können, auf 87 Prozent erhöhen. Bei 323 Bahnhöfen oder Eisenbahn-Haltestellen können die Anpassungen trotz mehrfacher Intervention des BAV erst später umgesetzt werden.

Bei rund 160 Bahnhöfen bzw. Eisenbahn-Haltestellen ist eine bauliche Anpassung unverhältnismässig, weil unter anderem das Passagieraufkommen im Verhältnis zu den Kosten nur sehr klein ist und kein besonderer Bedarf von Menschen mit Beeinträchtigung besteht. Die Bahnen sind aber verpflichtet, wenn nötig Hilfestellung durch Personal anzubieten.

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