07/02/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/02/2024 00:49
Ein Förderprogramm für gewerbliche Nutzer
Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 12. Februar 2024 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.
Quelle: ©Adobe Stock/Grispb
Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes
In Folge der Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021 unterliegt die Bewirtschaftung von Förderprogrammen des in diesem Jahr besonderen Anforderungen (zeitlich gestaffelte Zuweisung der Haushaltsmittel durch ). Dies trifft auch auf die Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) zu. In der Folge kann es zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Bewilligung von Zuwendungen kommen, wenn für Bewilligungen weitere Mittelzuweisungen angefordert werden müssen. Das versucht, dies gemeinsam mit den Stellen, die die jeweiligen Programme durchführen, möglichst zügig und reibungslos zu gestalten.In diesem Förderprogramm sind Split- und Multisplit-Klimageräte nicht förderfähig und Privatpersonen nicht antragsberechtigt.
Das ist für die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.
Zum Förderverfahren
Fördergegenstand
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Die Förderung umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:
Hinweis
Das Informationszentrum für Kälte-, Klima- und Energietechnik (IKKE) hat auf seiner Webseite ein Technisches Merkblatt zur Umrüstung von Kälteanlagenauf bestimmte nicht-halogenierte Kältemittel sowie ein Explosionsschutzdokumentnach §6 9 der Gefahrstoffverordnung zum Downloadbereitgestellt.Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.
Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.
Förderrechner
Der Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie. Dazu fragt der Rechner Parameter und Werte ab, die für die Berechnung maßgeblich sind, wie zum Beispiel Art und Kälteleistung des Kälteerzeugers sowie Art und Leistung der Komponenten einer Kälte- oder Klimaanlage. Darüber hinaus kann die Förderung für thermische Speicher, Wärmepumpenbetrieb, Abwärmenutzung, Vor- und Freikühlbetrieb sowie die Einbindung einer Anlage zur Nutzung von Erneuerbaren Energien ermittelt werden. Im letzten Schritt werden die Ergebnisse tabellarisch dargestellt.
Die Ergebnisse sind unverbindlich. Es ist daher empfehlenswert, die Förderrichtlinie sowie das Merkblatt zu beachten.
Antragsverfahren
Antragstellung
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge können nur elektronisch über das vom bereitgestellte elektronische Formular Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gestellt werden. Im Antragsformular werden kältetechnische Parameter wie Kälteleistung, Verdichter- und Verdampferleistung der Kälteerzeuger sowie von Komponenten und Speichern abgefragt, die von den Auslegungsbedingungen abhängen können. Die Auslegungsbedingungen, die für die Berechnung dieser Parameter zugrunde zu legen sind, sowie die Fördervoraussetzungen können im Merkblatt Förderung von Kälte- und Klimaanlagen nachgelesen werden.
Für Effizienzumrüstungen von Kleinanlagen werden Pauschalbeträge gewährt, die vom Durchmesser der Saugleitung abhängen. Bei optionalen Maßnahmen zur Effizienzumrüstung hängt die Höhe der Pauschale von der Art der Maßnahme ab.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, sind die Regelungen unter Ziffer 4.1 der Kälte-Klima-Richtlinie zu beachten.
Der Antrag ist um folgende Unterlagen oder Nachweise zu ergänzen:
Update Mai 2024:
Authentifizierung über das Elster Organisationskonto oder das Nutzerkonto Bund
Juristische Personen sowie Organisationen (z.B. Unternehmen, Kommunen, Freiberufler) können sich bei Antragstellung über das ELSTER Organisationskonto (auch ELSTER Unternehmenskonto genannt) authentifizieren, natürliche Personen über das Nutzerkonto Bund (NKB). Die Nutzung ist kostenlos und freiwillig. Sie bietet den Vorteil, dass der Unternehmensname (bei NKB auch die dort hinterlegten persönlichen Daten wie Anrede, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und E-Mail-Adresse) automatisch und sicher in das Antragsformular übertragen wird.
Entscheidung über den Antrag/ Zuwendungsbescheid
Falls sich aus den eingereichten Unterlagen keine Ablehnungsgründe ergeben, erteilt das einen Zuwendungsbescheid. Im Zuwendungsbescheid setzt das die Höhe der Förderung fest und teilt dem Antragsteller die einzuhaltenden Fristen (Abnahmefrist, Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises) sowie die Förderauflagen mit.
Verwendungsnachweis
Im Verwendungsnachweis weist der Antragsteller nach, dass er die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt, die Fristen eingehalten und die Auflagen erfüllt hat. Der Verwendungsnachweis kann ausschließlich über das vom bereit gestellte Verwendungsnachweisportal eingereicht werden. Es fragt u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten ab. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:
Bei Anlagen, an denen eine Effizienz-Umrüstung durchgeführt wurde sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die technischen Parameter müssen vom jeweiligen Fachunternehmer (=Kälteanlagenbauer) bestätigt werden. Dazu erzeugt das Portal für jeden Fachunternehmer, der an der Installation der Kälte- oder Klimaanlage beteiligt war, eine separate Erklärung. Diese Erklärung bezieht sich auf genau die Komponenten der Kälte- oder Klimaanlage, die vom jeweiligen Fachunternehmer installiert wurden. Der Antragsteller sein Bevollmächtigter soll jedem Fachunternehmer(n) die betreffende Erklärung mit der Bitte zuleiten, diese zu auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Danach ist die gezeichnete Fachunternehmererklärung über den Upload-Bereich an das zu übermitteln.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung.
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt:
ab Zugang des Zuwendungsbescheids.
Der Verwendungsnachweis ist dem innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist). Eine Verlängerung dieser sowie weiterer vom festgelegten Fristen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf beantragt wird.
Monitoring
Jeder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem über einen Zeitraum von drei Jahren ab Abnahmedatum der geförderten Kälte- oder Klima¬anlage einmal jährlich bestimmte Angaben zum Betrieb der Anlage für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung zu stellen.
Die Daten werden über ein zugangsgeschütztes, elektronisches Portal erhoben. Dort sind folgende Fragen zu beantworten:
Ein Monitoring ist nicht erforderlich für Kopmpressionskälte oder Kompressions-Klimaanlagen bis 5 Kälteleistung.
Häufige Fragen
Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
Die Fördermittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Wann darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden?
Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Wie erhalte ich das Ergebnisprotokoll des BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen?
Das Ergebnisprotokoll wird vom BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen generiert. Mit dem BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen weißt der Antragsteller nach, dass eine Anlage so ausgelegt und gebaut werden, dass sie einen bestimmten Mindestenergieeffizienzstandard erreicht.
Hinweise zur Handhabung des BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen finden Sie im Nutzerhandbuch.
Welche Arten des Contractings sind förderfähig?
Förderfähig sind Anlagen, die über Energieeinspar-Contracting(ESC) oder Energieliefer-Contracting(ELC) realisiert werden. Der Contractingvertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen, um ein regelmäßiges Monitoring sicherzustellen und vorsehen, dass der Contractorin dieser Zeit die Kälte- oder Klimaanlage betreibt und das Betreiberrisiko trägt.
Energieeinspar-Contracting(ESC)
Der Contractorübernimmt die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung von Energiesparmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist eine durch den Contractorgarantierte Energiekosteneinsparung für den Contracting-Nehmer. Die gesparten Energiekosten erhält der Contractoranteilig als Vergütung. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors beziehen sich insgesamt auf die Reduzierung des Energiebedarfs, also auf Energiebereitstellung und Energieverbrauch.
Energieliefer-Contracting(ELC)
Der Contractorplant, baut, finanziert und unterhält eine Anlage zur Bereitstellung von Energie. Der Contracting-Nehmer bezieht die Energie zu festgelegten Konditionen. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Energie. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors richten sich auf die Optimierung der Anlage
Nicht förderfähig sind folgende Contracting-Varianten:
Darf die Anlagenplanung nach Antragseingang verändert werden?
Änderungen in der Anlagenplanung sind zulässig, müssen dem aber in jedem Fall mitgeteilt werden. Geht diese Mitteilung beim ein, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, prüft das im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung, ob die geänderte Anlage weiterhin förderfähig ist. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die tatsächlich installierte Anlage alle Fördervoraussetzungen und -auflagen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, muss der Zuwendungsbescheid nach § 49 widerrufen werden (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes).
Ist die geänderte und tatsächlich installierte Anlage förderfähig, berechnet das den Förderbetrag neu und erlässt einen Änderungsbescheid, sofern der Förderbetrag vom bewilligten Betrag abweicht. Das zahlt aber maximal den ursprünglich bewilligten Förderbetrag aus, auch wenn die Neuberechnung einen höheren Betrag ergibt.
Welche Vorgaben sind bei der Berechnung der Kälteleistung zu beachten?
Die in den Technischen Merkblättern sowie im Merkblatt "Förderung von Kälte- und Klimaanlagen" definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager sind zu beachten.
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