07/18/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/18/2024 06:43
MÜNCHEN. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Anträge der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren über die Wahl von Mitgliedern in das Parlamentarische Kontrollgremium in der vergangenen Legislaturperiode abgewiesen. Dass die Mehrheit der Abgeordneten die von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten für das PKG nicht gewählt hat, verletzt demnach nicht die verfassungsmäßigen Rechte der AfD-Fraktion.
Landtagspräsidentin Ilse Aigner: "Als Parlamentspräsidentin halte ich es für sehr wichtig, dass der Verfassungsgerichtshof eindeutig sagt: Es verletzt keinerlei Rechte der AfD-Fraktion - also weder Oppositionsrechte noch das Recht auf Chancengleichheit oder das Recht auf faire Anwendung der Geschäftsordnung - wenn die Abgeordneten in geheimer Wahl die Kandidaten der AfD-Fraktion für das Parlamentarische Kontrollgremium nicht wählen. Natürlich hat die AfD-Fraktion das Recht, Kandidaten aufzustellen - aber natürlich sind die Abgeordneten zugleich frei in ihrer Entscheidung. Die Wahlfreiheit, die Freiheit des Mandats, ist zentral für die Demokratie. Wer von den anderen Parteien immerzu als "Kartellparteien" spricht, wer unsere unabhängigen Gerichte als "Willkürjustiz" bezeichnet und die freie Presse als "Systempresse" beschimpft, wer sich also fortwährend als Opfer darstellt - der kann für die eigenen Kandidaten keine Zustimmung einfordern. Die Nicht-Wahl von AfD-Abgeordneten ins Parlamentarische Kontrollgremium ist die Konsequenz des eigenen Handelns."
Gegenstand des Rechtsstreits war die Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums in der vergangenen 18. Wahlperiode. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt nach Art. 1 PKGG die Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Nach Art. 2 Abs. 1 PKGG besteht es aus sieben Mitgliedern sowie sieben Stellvertretern, die vom Landtag zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 PKGG).
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte nun die parlamentarische Praxis und die Rechtsauffassung des Bayerischen Landtags. Dass die Mehrheit des Landtags von der AfD vorgeschlagene Kandidaten nicht in das Parlamentarische Kontrollgremium in der vergangenen Legislaturperiode gewählt hat, verletzt keine Rechte aus Art. 2, 13, 16a Abs. 1 und 2 BV (Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen sowie Gebot der angemessenen Beteiligung der Opposition) oder aus Art. 20 Abs. 3 BV (Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung).
Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Meinungsverschiedenheit zur Besetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bereits am 26.08.2021 als unzulässig abgewiesen hat, bestätigt die heutige Entscheidung das Verfahren der Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie die Auffassung des Bayerischen Landtags nun auch in der Sache und stärkt damit das Recht der Abgeordneten und des Parlaments, mit den sensiblen Aufgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums nur Mitglieder zu betrauen, die das Vertrauen der Parlamentsmehrheit genießen.
(CK)