DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

08/14/2024 | Press release | Archived content

VerkR 27/24: Gericht bestätigt: Ersatzauto bei längerer Reparatur notwendig

Schleswig/Berlin (DAV). Bei einem längeren Nutzungs­ausfall aufgrund einer verzögerten Reparatur kann es erforderlich sein, dass sich der Unfall­ge­schädigte ein Ersatzauto anschafft. Ihn trifft die Pflicht zur Schadens­min­derung. Das Oberlan­des­gericht Schleswig entschied dies am 16. April 2024 (AZ: 7 U 109/23), wie Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall betraf die Reparatur eines etwa zwölf Jahre alten Ford Transit Euroline/Nugget, der bei einem Unfall beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte am 2. November 2021 eine Werkstatt mit der Reparatur. Trotz einer voraus­sicht­lichen Repara­turdauer von zehn bis zwölf Tagen, verzögerte sich die Reparatur erheblich, und das Fahrzeug war erst am 14. August 2022 vollständig repariert. Der Kläger forderte daraufhin eine Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung für 307 Tage in Höhe von insgesamt 19.955 EUR.

Das Gericht entschied, dass dem Kläger eine Entschä­digung nur bis Ende November 2021 zusteht. Spätestens ab dem 1. Dezember 2021 hätte er zur Schadens­min­derung ein Ersatzauto anschaffen müssen. Bereits im November 2021 war absehbar, dass die Reparatur wesentlich länger dauern würde als ursprünglich angenommen. Das OLG Schleswig verwies darauf, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht hatte, den Schaden gering zu halten, indem er ein Ersatz­fahrzeug besorgte. Das Gericht sprach dem Kläger für den Zeitraum bis Ende November 2021 eine Entschä­digung in Höhe von 2.500 EUR zu und schätzte die Kosten für die Anschaffung eines Ersatz­wagens auf weitere 2.500 EUR.

Informa­tionen: www.verkehrsrecht.de

Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Verkehrsrecht vom 14.08.2024 14:28