11/28/2024 | Press release | Distributed by Public on 11/28/2024 06:46
-Recht / Embargo-Maßnahmen
Russland
In Reaktion auf Handlungen und politische Maßnahmen Russlands, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit untergraben oder bedrohen, hat die Europäische Union weitere Sanktionsmaßnahmen gegen Russland angeordnet.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die zur Instabilität von Gesellschaften beitragen etwa durch Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme Russlands einschließlich Desinformation, Einmischung in Wahlprozessen und böswillige Cyberaktivitäten sowie Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke.
Die Sanktionsmaßnahmen beinhalten Vermögenseinfrierungen und Bereitstellungsverbote. Danach werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang I gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Anhang I dieser Verordnung ist aktuell noch nicht gefüllt.
Ergänzend hierzu sind die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet, Vermögenswerte, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und sich in der befinden, der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht gilt als Beteiligung zur Umgehung der Sanktionsmaßnahmen. Das ist zuständig für die Entgegennahme solcher Meldungen, wenn es sich um wirtschaftliche Ressourcen handelt, die in Deutschland belegen sind.
Iran
In Reaktion auf die militärische Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) an Russland hatte die Europäische Union mit der Verordnung () 2023/1529 weitere Sanktionen gegen den Iran verhängt. Gegenstand dieser Sanktionen ist vor allem das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern des Anhangs II dieser Verordnung.
Anhang II enthält UAVs, Antriebs- und Navigationselemente, elektronische Bauelemente und Systeme und sonstige Güter ( Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme und LIDAR-Systeme) und wurde mit Verordnung () 2024/2897 um weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, und von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, ergänzt.
Mit der gleichen Verordnung wurde mit 2a ein Transaktionsverbote eingefügt. Danach ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit den in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der in diesem Anhang aufgeführten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe ein. 2a 3 enthält ergänzend eine Freistellung zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit.
Daneben ordnet 3 dieser Verordnung an, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Personen befinden, eingefroren sind. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Ausnahmen sind in eng begrenzten Bereichen gemäß den Artikeln 3a bis 3e vorgesehen. Anhang III wurde mit Durchführungsverordnung () 2024/2697 vom 14. Oktober 2024 sowie mit Durchführungsverordnung () 2024/2896 vom 18. November 2024 gefüllt.
intern
Änderung der Allgemeinen Genehmigungen
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung 36
Die Allgemeine Genehmigung 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender) wurde mit Wirkung zum 25. Oktober 2024 neu bekannt gegeben. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 36 ergibt sich folgende Änderung: In Abschnitt II, Nummer 5.1 und Nummer 5.2 wurde der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Türkei erweitert. Weitere inhaltliche Änderungen ergaben sich nicht. Die Allgemeine Genehmigung 36 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen 12, 13, 16 und 41
Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung () 2021/821 (-Dual-Use-Verordnung) umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, wurde die Allgemeine Genehmigung 12, die Allgemeine Genehmigung 13, die Allgemeine Genehmigung 16 sowie die Allgemeine Genehmigung 41, jeweils mit Wirkung zum 23. September 2024, neu bekannt gegeben. Im Vergleich zu den bisherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigungen wurden Armenien und Aserbaidschan in den Kreis der nicht zugelassenen Bestimmungsziele explizit aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der ausgeschlossenen Bestimmungsziele ergibt sich hierdurch nicht, da Armenien und Aserbaidschan bereits ausgeschlossen waren.
Neue Informationsmaterialien
Leitfaden des zur Beantragung von Sammelgenehmigungen im Rahmen von Studien des -Verteidigungsfonds
Die Europäische Union hat mit dem Europäischen Verteidigungsfond (EDV) / European Defence Fund (EDF)ein Programm zur finanziellen Förderung der Erforschung und Entwicklung innovativer Verteidigungstechnologien aufgelegt. Ziel ist die Stärkung des europäischen Verteidigungssektors.
Zur exportkontrollrechtlichen Umsetzung derartiger Projekte bietet das spezielle Sammelgenehmigungen (SAGen) an. Mit einer Sammelgenehmigung können eine Vielzahl von Ausfuhren und/oder Verbringungen an verschiedene Empfänger und Endverwender in verschiedenen Ländern für einen angegebenen Gesamtwert oder eine angegebene Gesamtmenge genehmigt werden. Bestehende können darüber hinaus jederzeit auf Antrag erweitert werden. sind somit gerade für Unternehmen, die im Rahmen von Projekten bei der Erforschung, Entwicklung und Fertigung von Gütern mit einer Vielzahl von ausländischen Partnern zusammenarbeiten undbei der Abwicklung dieser Projekte eine Vielzahl genehmigungspflichtiger Ausfuhren/Verbringungen vornehmen müssen, von großem Vorteil.
Bei für EVD/EDF-Projekte verzichtet das auf die aktive Bewertung des ICP. Als weitere Verfahrenserleichterung kann in bestimmten Fällen auf die Vorlage von Endverbleibserklärungen (EVE) verzichtet werden. Der Verzicht der Vorlage einer EVE zusätzlicher Endverbleibssicherungen hängt vom "Technology Readiness Level (TRL)" der Studie sowie des konkreten Lieferanteils des Antragstellers ab. Hierzu hat das nun einen Leitfaden veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.
Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung gemäß 5 der Verordnung () 2021/821 (-Dual-Use-Verordnung)
5 der Dual-Use-Verordnung enthält eine Catch-All-Regelung für Güter der digitalen Überwachung die für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression, schwerwiegende Verstöße gegen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Hierzu hat die -Kommission nunmehr rechtlich unverbindliche Empfehlungen veröffentlicht, die auf der -Internetseite verlinkt wurden. Dort finden Sie nunmehr folgende Dokumente, die Sie im Umgang mit 5 der -Dual-Use-Verordnung unterstützen:
Ein Merkblatt des in deutscher und englischer Sprache sowie die o. g. Empfehlung der -Kommission. Diese Dokumente finden Sie hier.
Merkblatt zur Gebührenerhebung
Am 16. September 2023 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz () und für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV) in Kraft getreten. Damit sind für gebührenfähige Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden, Gebühren zu erheben.
Dies betrifft insbesondere Leistungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung () 2021/821 (-Dual-Use-) sowie der Verordnung () 2019/125 (Anti-Folter-). Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur GebV, ist aber auch abhängig vom Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen.
Nähere Informationen hierzu können Sie in unserem neuen Merkblatt "Gebühren in der Ausfuhrkontrolle" nachlesen. Dieses finden Sie hier.
Informationstag
Für Kurzentschlossene - Es sind noch Plätze für die Online-Teilnahme frei
Der Informationstag Exportkontrolle findet dieses Jahr am 3. Dezember im Kap Europa in Frankfurt am Main statt. Beginnend mit der Registrierung ab 08:00 Uhr erwarten wir Sie gerne. Sie können sich wie gewohnt auf eine Vielzahl von Vorträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zu aktuellen Themen freuen. Ab etwa 16:15 Uhr besteht auch die Möglichkeit, mit den anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ins Gespräch zu kommen, um etwaige Fragen zur Vertiefung der Vortragsthemen zu erörtern.
Näheres zum Programm und zur Anmeldung für den 16. Informationstag Exportkontrolle finden Sie hier.