Federal Network Agency

07/03/2024 | Press release | Archived content

Innovationsausschreibung Gebotstermin 1. Mai 2024

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 1 für den Gebotstermin 1. Mai 2024 bekannt.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 6,78 . Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 9,17 . Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 8,33 .

Es wurden 43 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 511.824 bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.

Die Bekanntmachung war am 3. Juli 2024, so dass die Bekanntgabe am 10. Juli 2024 als erfolgt gilt.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Mai 2024.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. Mai 2024 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 auf den nächsten Werktag, hier den 2. Mai 2024.

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 2. Mai 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 9,18 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung 4.08.01.01/1#29.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 583.250 Kilowatt (§ 28e 2 S. 1 1 und S. 2 ).

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch zu einem Gebotstermin erworben werden kann. Zu 5er Summe von 800.000 Kilowatt, die 2024 vergeben wird (§ 28e 2 S. 1 2 ), werden die in § 28e 3 definierten Mengen hinzugerechnet. Die Summe ist gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine zu verteilen (§ 28e 2 S. 2 ).

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten.
Bundesland Verordnung Noch zu vergebendes Kontingent*
Baden-Württemberg Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg : Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. 373.363
Bayern Bayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. 109 Zuschläge
Hessen Hessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. 6.250
Niedersachsen Niedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. 125.782
Nordrhein-Westfalen Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung - )< /a>: Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. 300.000
Rheinland-Pfalz Verordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384, GVBl. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 200 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. 353.474
Saarland Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen : Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht. 145.812
Sachsen Photovoltaik-Freiflächenverordnun g: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden. 140.000
Sachsen-Anhalt Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 2 und § 22 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden. 100.000
Thüringen Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung () vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 256): Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 , im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 , auf Biotopflächen nach § 30 i. V. . § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko.: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 , wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 , im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 , auf Biotopflächen nach § 30 i. V. . § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko. 100.000

Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten

Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 4. April 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 4. April 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen oder Biomasseanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein.

Solaranlagen, Speicher, Geothermie- oder Wasserkraftanlagen müssen bis zum Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 6 3 InnAusV).

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a 1 verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten -Reader-Programm wie beispielsweise dem AdobeAcrobatReader(auf der Seite von Adobekostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten -Viewer. Insbesondere -Viewer, die in Webbrowserninstalliert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem -Programm geöffnet werden.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a 1 und 2 getroffene Festlegung ( 4.08.01.01/1#29) zu beachten.

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 2 getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinweis

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Sämtliche Unterlagen zur Bauleitplanung
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.