11/14/2024 | Press release | Distributed by Public on 11/14/2024 03:19
Am 27. und 28. November 2024 finden im Bereich der Bundesverwaltung Personalvertretungswahlen statt. Erstmals können rund 40.000 Bedienstete des Innenministeriums ihre Stimme abgeben - eine neue Rekordzahl an Wahlberechtigten.
Wahlberechtigt sind alle Bedienstete und Lehrlinge, die am 18. November 2024 sowie am Wahltag in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bundesministerium für Inneres (BMI) standen und stehen. Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in einem Leiharbeitsverhältnis sind nicht wahlberechtigt.
Seit den vergangenen Personalvertretungswahlen 2019 stieg die Zahl der Wahlberechtigten im Innenministerium: Damals waren 32.782 Personen aus dem Bereich des Sicherheitswesens wahlberechtigt, heuer werden es rund 35.500 sein. Gemeinsam mit den Wählerinnen und Wählern aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung sind heuer erstmals rund 40.000 Bedienstete des BMI wahlberechtigt.
Wahlvorschläge
Die Wahl wird vom Dienststellenwahlausschuss der einzelnen Dienststellen organisiert. Seit dem 23. Oktober 2024 liegen die Wählerlisten in den Dienststellen zur Einsicht für die Bediensteten auf. Für die Ausübung des Wahlrechts ist jene Dienststelle ausschlaggebend, der die Bediensteten zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammdienststelle). Zeit und Ort der Wahl sowie die Wahlvorschläge werden vom Dienststellenwahlausschuss der Dienststellen bis 13. November 2024 kundgemacht.
Die Wahl kann entweder direkt in den Wahllokalen in den Dienststellen oder per Briefwahl (z. B. bei Ortsabwesenheit oder Telearbeit) erfolgen. Die Beantragung der Briefwahl erfolgt über den zuständigen Dienststellenwahlausschuss der Stammdienststelle. Dabei ist zu beachten, dass der Stimmzettel rechtzeitig vor der Stimmenzählung am zweiten Wahltag beim Dienstellenwahlausschuss einlangen muss, um Berücksichtigung zu finden. Die Teilnahme an der Wahl kann in der jeweiligen im Dienstplan vorgeschriebenen Normaldienstzeit erfolgen.
Wahl der Behindertenvertrauensperson
In Dienststellen, in denen mindestens fünf begünstigte Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent beschäftigt sind, ist die Wahl einer Behindertenvertrauensperson gesetzlich vorgesehen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es zu einer Zusammenfassung der Behindertenvertrauensperson und deren Wahl bei zentralen Dienststellen.
Den Personalvertretungsorganen kommen auf Basis des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wichtige Mitwirkungsrechte bei Maßnahmen und Entscheidungen des Dienstgebers zu. Daher ist es laut Personalvertretung empfehlenswert, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Artikel Nr: 27439 vom Donnerstag, 14. November 2024, 10:11 Uhr
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