08/08/2024 | News release | Distributed by Public on 08/09/2024 08:08
Im Rahmen des Hilfsprogramms "Hochwasserhilfe 2024" können betroffene Unternehmen Anträge auf Ausgleichszahlungen stellen. Die Anträge können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 haben in Teilen Baden-Württembergs erhebliche Schäden durch Überschwemmungen (Hochwasser) verursacht. Das Hilfsprogramm "Hochwasserhilfe 2024" soll diese in Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus sowie der Fischerei teilweise ausgleichen. Anträge können bis zum 30. September 2024 gestellt werden. Nur gravierende Schäden sind zuschussfähig.
Die Hochwasserhilfe dient dem teilweisen Ausgleich der Schäden, die Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Fischerei in Baden-Württemberg unmittelbar durch das Hochwasser ab dem 30. Mai 2024 erlitten haben. Ausgleichsfähig sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (Ernteverluste) sowie Schäden an Wirtschaftsgebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an Lagerbeständen, soweit sie unmittelbar auf das Hochwasserereignis und damit zusammenhängende Ereignisse wie zum Beispiel Ab-, Anschwemmungen zurückzuführen sind. Dies umfasst auch als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe notwendig gewordene Ausgaben wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturen einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen. Anteilig ausgleichsfähig sind auch die im Zusammenhang mit der Schadensermittlung anfallenden Ausgaben (Schätz- beziehungsweise Gutachterkosten).
Als Hochwasserschäden werden ausschließlich Schäden anerkannt, die nach der Definition in Paragraf 72 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser, verursacht wurden. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen. Druckwasser und hoher Grundwasserstand/Staunässe gehören nicht dazu! Durch Starkregen allein oder in Verbindung mit Sturm und/oder Hagel entstandene Schäden sind ausdrücklich vom Schadensausgleich ausgeschlossen.
Ein Ausgleich wird Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform gewährt, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei, Fischerei und Wanderschäferei umfasst. Die Pensionspferdehaltung wird der Primärerzeugung zugeordnet. Keinen Ausgleich erhalten:
Die Einkommensverluste des Unternehmens werden für alle vom Hochwasser betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Bezugsgröße für die Hochwasserhilfe ist der jeweils betroffenen Schlag (Vergleich Flächeninformation und Online-Antrag (FIONA)). Die Ermittlung der Höhe des entstandenen Schadens muss durch eine Behörde (zum Beispiel Landwirtschaftsamt), einen von der zuständigen Bewilligungsbehörde (Landratsamt/Landwirtschaftsamt) anerkannten unabhängigen Sachverständigen (zum Beispiel Flurschadenschätzer des Berufsstandes) oder ein Versicherungsunternehmen erfolgen. Der Auftrag zur Schadensermittlung erfolgt durch das geschädigte Unternehmen.
Aufwuchs- und Ernteschäden bei allen gängigen Kulturen werden ausschließlich über von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) regional festgelegte Schadenspauschalen für konventionelle und ökologisch wirtschaftende Betriebe abgewickelt. Der durch den Sachverständigen festgestellte Schädigungsgrad der betroffenen Fläche muss einer der vier folgenden Schadstufen zugeordnet werden:
Mit Hilfe des Schädigungsgrads und der Schadstufe werden dann die passenden Schadenspauschalen der LEL zur Berechnung der Schadenshöhe und der Entschädigung ausgewählt.
Beim Grünland wird im Unterschied zum Acker immer - sofern ein Schädigungsgrad mindestens 50 Prozent festgestellt wird, stets von einem Totalschaden (Schadstufe vier) des Schlags für den betroffenen Schnitt ausgegangen. Dazu ist die entsprechende Pauschale der LEL auszuwählen.
Die Pauschalen beinhalten bereits die jeweils aufgrund des Hochwassers nicht entstandenen Kosten. Zur Schadensdokumentation sind die zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Eine aussagekräftige Schadensdokumentation mit dem Formblatt "Schadensfeststellung", ergänzt - wenn möglich - durch mit Fotos ist erforderlich.
Bei Kulturen ohne Vorgaben der LEL und im Bereich der Fischerei wird der Schaden aus dem im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielten, belegten Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünf-Jahres-Zeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes errechnet. Vergangene Jahre, in denen ein außergewöhnliches Naturereignis auf der betroffenen Fläche stattfand, werden dabei übersprungen.
Der Ausgleich wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sofern die durch das Hochwasser entstandenen Schäden versicherbar gewesen wären, erfolgt ein anteiliger Ausgleich in Höhe von maximal 25 Prozent. Nur bei nachgewiesener Nicht-Versicherbarkeit werden bis zu 50 Prozent der Schäden ausgeglichen. Grundsätzlich nicht versicherbar sind hochwasserbedingte Aufwuchs- und Ernteschäden.
Der Erhalt von Ausgleichszahlungen setzt einen Mindestschaden von 5.000 Euro voraus. Der Auszahlungshöchstbetrag beläuft sich auf 50.000 Euro. Der Erhalt des vollen ermittelten Ausgleichs steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Überschreitung erfolgt eine anteilige Kürzung. Abgestellt wird jeweils auf Nettobeträge. Eingebrachte unbare Eigenleistung kann nicht berücksichtigt werden.
Die Antragsunterlagen können auf Landwirtschaft Baden-Württemberg ausgedruckt oder beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) angefordert werden. Dort erhalten die Antragstellenden auch weitergehende Auskünfte. Der Antrag ist mit Anlagen und gegebenfalls erforderlichen Unterlagen vollständig bis spätestens 30. September 2024 beim örtlich zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) einzureichen. Wichtig ist, dass in den Antragsunterlagen die Mitwirkung einer Behörde, eines unabhängigen Schadenschätzers beziehungsweise eines Versicherungsunternehmens bei der Schadensfeststellung dokumentiert ist. Das Landratsamt/Landwirtschaftsamt prüft die vollständigen Anträge und erlässt als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt im Anschluss an den Antragszeitraum und nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen.
Die Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 haben in Teilen Baden-Württembergs erhebliche Schäden auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Starkniederschläge und Überschwemmungen (Hochwasser) verursacht. Regional unterschiedlich sind Ackerflächen, Grünland und Sonderkulturen betroffen. Zudem ist bei den beeinträchtigten Landwirtschaftsflächen vielfach der Grad der Betroffenheit unterschiedlich und lokal sind auch Totalschäden zu verzeichnen.
Der Ministerrat stufte am 16. Juli 2024 die Hochwasserereignisse von Ende Mai bis Anfang Juni als eine lokale Naturkatastrophe ein und machte damit den Weg frei für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der "Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse" (PDF).
Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz