22/11/2024 | Press release | Distributed by Public on 22/11/2024 13:30
Berlin, 22. November 2024- Alle Krankenhäuser, die Darmkrebsoperationen durchführen, müssen künftig Mindestmengen bei der chirurgischen Behandlung des Kolon- und Rektumkarzinoms erfüllen: Für geplante Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) gilt dann eine Mindestmenge von 30, für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die entsprechenden Beschlüsse hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Plenumssitzung gefasst. Systematische Studienauswertungen hatten ergeben, dass die Heilungs- und Überlebenschancen von Patientinnen und Patienten belegbar besser sind, wenn ein Krankenhaus bei den oben genannten Darmkrebsoperationen über Erfahrung und Behandlungsroutine verfügt.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: "Darmkrebsoperationen sind gut planbare, aber komplexe Operationen mit sehr hohen fachlichen Anforderungen an das behandelnde Krankenhauspersonal. Alle daran beteiligten Berufsgruppen müssen über klinische und praktische Erfahrung verfügen. Diese Erfahrung kann kaum erlangt werden, wenn eine Darmkrebsoperation nur wenige Male im Jahr durchgeführt wird. Deshalb hat der G-BA heute zwei Mindestmengen für die chirurgische Behandlung von Darmkrebs festgelegt: So können Patientinnen und Patienten sicher sein, dass sie in ihrem Krankenhaus mit der nötigen Erfahrung und Routine behandelt werden und die bestmöglichen Heilungschancen erhalten. Das ist das klare Ziel unserer Mindestmengenregelungen."
Bei der Festlegung der Mindestmengen bezog der G-BA neben den Studien zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität auch umfangreiche Datenanalysen zu Folgenabschätzungen zu Wegstrecken und Fahrzeiten für Patientinnen und Patienten mit ein. Diese hatten ergeben, dass sich die Fahrzeit im Durchschnitt um 4 Minuten (Kolonkarzinomchirurgie) bzw. um 6 Minuten (Rektumkarzinomchirurgie) verlängern wird, wenn bestimmte Krankenhausstandorte aus der Versorgung wegfallen.
Im Jahr 2022 haben 1.041 der insgesamt 1.893 Krankenhausstandorte in Deutschland chirurgische Behandlungen von Dickdarmkrebs (Kolonkarzinomchirurgie) durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 30 stationären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriert sich das Angebot voraussichtlich auf ca. 518 Standorte. Dabei verlängert sich die durchschnittliche Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von 11 auf 15 Minuten.
Eine chirurgische Behandlung von Enddarmkrebs (Rektumkarzinomchirurgie) haben im Jahr 2022 insgesamt 945 der 1.893 Krankenhausstandorte in Deutschland durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 20 stationären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriert sich das Leistungsangebot voraussichtlich auf ca. 358 Standorte. Dabei erhöht sich die durchschnittliche Fahrzeit der Patientinnen und Patienten zur nächstgelegenen Klinik von 12 auf 18 Minuten.
Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Für die Krankenhäuser gilt dann zunächst noch eine Übergangsregelung: Erst für das Kalenderjahr 2029 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neuen Mindestmengen voraussichtlich in voller Höhe erfüllt werden. In den Kalenderjahren 2025 und 2026 gelten übergangsweise keine Mindestmengen für die Kolon- und Rektumkarzinomchirurgie. Im Kalenderjahr 2027 gilt für Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) übergangsweise eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Krankenhausstandort und im Kalenderjahr 2028 von 25 pro Jahr und Krankenhausstandort. Bei der Mindestmenge für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) gilt übergangsweise in den Kalenderjahren 2027 und 2028 eine Mindestmenge von 15 pro Jahr und Krankenhausstandort. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2027 spätestens bis zum 7. August 2026 eine positive Prognose, dass die erforderlichen Mindestmengen im Jahr 2027 erfüllt werden, gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen belegen. Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen.
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der Qualität der Versorgung besteht. In den Mindestmengenregelungen des G-BA ist näher definiert, in welchem Fall ein Krankenhaus die Leistungen, zu denen Mindestmengen festgelegt sind, erbringen darf. Den Antrag, Beratungen über eine Mindestmenge für die Chirurgie bei Darmkrebs aufzunehmen, hatte der GKV-Spitzenverband gestellt.
Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe