Bundesland Niedersachsen

07/05/2024 | Press release | Distributed by Public on 07/05/2024 03:02

Oberlandesgericht Celle: Urteil im Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“)

CELLE. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat das Staatsschutzverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat") abgeschlossen: Das Gericht verurteilte eine 43-jährige Angeklagte und ihre ebenfalls angeklagte Schwiegermutter zu Bewährungsstrafen.

Die 43-jährige Angeklagte verurteilte der Senat wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Gegen ihre 63-jährige Schwiegermutter verhängte das Gericht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Gericht auch eine frühere amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe aus dem Jahr 2022 einbezogen.

Die Freiheitsstrafen gegen die beiden Angeklagten setzte das Gericht zur Bewährung aus.

Feststellungen des Senats

Nach den Feststellungen des Senats war die 43-Jährige im Jahr 2014 mit ihren damals zwei und drei Jahre alten Töchtern nach Syrien ausgereist und hatte sich dort gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Ehemann dem IS angeschlossen. Sie übernahm dabei die vom IS für die Rolle als Ehefrau eines Kämpfers vorgesehene Rolle als Hausfrau und Mutter. Zudem kümmerte sie sich um Neuankömmlinge im IS-Gebiet, um Witwen im Kampf getöteter Kämpfer sowie um Schwangere und Frauen nach der Geburt.

Während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS verfügte sie zudem über ein funktionsfähiges Scharfschützengewehr, das zumindest zeitweise in der Wohnung aufbewahrt wurde. Sie kehrte im März 2021 nach Deutschland zurück.

Die 63-jährige Angeklagte kaufte nach den Feststellungen des Gerichts auf Bitten des gesondert verfolgten Ehemanns der 43-jährigen Angeklagten im Jahr 2015 einen Pkw und brachte ihn mit Gepäckstücken an die türkisch-syrische Grenze. Von dort aus gelangte der Wagen an ihren Sohn, diente seiner Versorgung und kam letztlich dem IS zugute. Weiterhin wandte die 63-Jährige ihrem Sohn in vier Fällen Geldbeträge in Höhe von 460 Euro bis 7500 Euro zu, um ihm dadurch ein Leben als IS-Kämpfer und seiner Familie ein Leben im Hoheitsgebiet des IS zu ermöglichen.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle

Das Verfahren gegen den Schwager der 43-jährigen Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung war gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden.

Im Laufe des sieben Verhandlungstage dauernden Verfahrens hatten die Angeklagten zu ihren Tatbeiträgen umfänglich Angaben gemacht, was das Gericht strafmildernd berücksichtigte. Zugunsten der Angeklagten berücksichtigte der Senat zudem unter anderem, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Im Rahmen einer Verständigung stellte der Senat der 43-jährigen Angeklagten eine bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht, sollte sie weitere wesentliche Aufklärungshilfe über ihren Tatbeitrag hinaus leisten. Wegen ihrer umfangreichen Angaben vor Gericht und bei der Polizei sah das Gericht die Voraussetzungen der Verständigung als erfüllt an.

Einschlägige Vorschriften

Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Für den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKG i. V. m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 lit. d der Anlage zum KrWaffKG) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Für die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB) sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Aktenzeichen und Rechtskraft

Das Verfahren wurde beim Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 5 St 2/23 geführt.

Das Urteil gegen die 43-jährige Angeklagte ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil gegen die 63-jährige Angeklagte ist rechtskräftig.

Ansprechpartner:

Dr. Rouven Seeberg

Richter am Oberlandesgericht

Pressesprecher

Telefon: 05141 / 206 777

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