BAFA - Federal Office of Economics and Export Control of Germany

09/20/2024 | Press release | Distributed by Public on 09/20/2024 02:35

Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung 12

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von 2 19 der Verordnung () 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, wird die Allgemeine Genehmigung 12 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 12 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung 12 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung 12 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen 13

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von 2 19 der Verordnung () 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung 13 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 13 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II 5.2 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung 13 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung 13 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen 16

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von 2 19 der Verordnung () 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung 16 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 16 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung 16 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung 16 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen 41

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von 2 19 der Verordnung () 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 41 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II 5 werden Armenien und Aserbaidschanergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis auf 2 19 der Verordnung () 2021/821 umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung 41 ist weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung 41 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

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