BAFA - Federal Office of Economics and Export Control of Germany

09/20/2024 | Press release | Distributed by Public on 09/20/2024 02:35

Allgemeine Genehmigungen

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 35 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a ergänzt.

Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Rüstungsgüter bei den folgenden Allgemeinen Genehmigungen inhaltliche Änderungen:

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 33, 35

Bei den Allgemeinen Genehmigungen 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 33, 35 wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des .

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des .

Eine Einschränkung besteht bei der Allgemeinen Genehmigung 23. Dort gilt der Re-Export-Hinweis nur, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen 19, 21, 22, 26, 27, 33, 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird bei den Allgemeinen Genehmigungen 19, 21, 22, 26, 27, 33, 35 in Abschnitt II, Nummer 3.2 3.3 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.

Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 ).

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung 19

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Ausfuhren von Gütern der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur ) um staatliche Stellen in der Ukraine mit Ausnahme von nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen ( Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol) erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung 21

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5.1 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Unternummer 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur ) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.2 genannten Software und in Abschnitt II, Nummer 4.3 genannten Technologie auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 5.2 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur ) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.4 genannten Technologie eben-falls auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert. Diese Erweiterung gilt aber nur für Empfänger, die den Streitkräften angehören.

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung 23

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem der Titel der Allgemeinen Genehmigung auf Wiederverbringungen erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung 24

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II eine neue Fallgruppe Nummer 4.1e aufgenommen, wonach die Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen) an die Messen "International Defence Exhibition & Conference (IDEX)" und "NAVDEX" in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie "LAAD Defence & Security" in Brasilien ausgeführt werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt werden, begünstigt werden. Gemäß Abschnitt II Nummer 4.4 gilt die Fallgruppe 4.1e jedoch nicht für die Ausfuhr von Gütern, die in den Nummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur ) genannt sind. Folglich wird ausschließlich für diese Fallgruppe 4.1e der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die oben genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emirate und in Brasilien erweitert.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Nachweis des Eingangs im Endbestimmungsland um einen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausfuhr Verbringung ersetzt.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung 25

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.

In Abschnitt II wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt. Diese begünstigt die vorübergehende Mitnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des vorliegt, sofern die Ausfuhr- Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) der Hauptsache im Sinne einer Leistungssteigerung führen. Diese Fallgruppe dient vor allem der vorübergehenden Mitnahme von Werkzeug, Messinstrumenten u. ä. Gütern, die im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung genutzt werden sollen.

Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt ist.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Die Allgemeine Genehmigung 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über-und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur ) genannt sind. Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum ) genannt sind.

Ausgeschlossen ist die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung 36 unter anderem, wenn der Ausführer oder Verbringer vom davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung von oder dem Einbau in nuklearwaffenfähige Über- und Unterwasserschiffe oder sonstige nuklearwaffenfähige Marine-Projekte bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

  • an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache
    • der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    • bestimmter Mitgliedstaaten der : Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten
    • von Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Oman, Peru, die Republik Korea, Singapur, Südafrika und Uruguay,

      innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder, außer:

    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate,

sowie

  • an sonstige Empfänger aus den in Nummer 5.1 genannten Ländern, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5.1 niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Seestreitkräfte oder der staatlichen Küstenwache eines der in Abschnitt II, Nummer 5.1 genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Seestreitkräften oder der staatlichen Küstenwache der vorgenannten Länder innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:
    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate

      übergibt.

Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung 36 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer Verbringer mittels des Ausfuhr-Systems dem halbjährlich zu melden. Zudem hat der Nutzer für endgültige Verbringungen Ausfuhren eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 6 der Außenwirtschaftsverordnung () für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem vorzulegen.

Die Allgemeine Genehmigung 36 tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen 30 und 31

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen 30 und 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a ergänzt.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftwareund Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach 5n 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung () 833/2014

Die Allgemeine Genehmigung 42, die am 20. Februar 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 14. Sanktionspakets vom 24. Juni 2024 mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

Inhaltliche Änderungen:

Im Hinblick auf die in 5n Abs.10 Buchstabe h) der Verordnung () 833/2014 genannte Nutzung gilt die Allgemeine Genehmigung ab dem 1. Oktober 2024. Die Allgemeine Genehmigung 42 gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2025. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

Allgemeine Informationen:

Gemäß 5n 1, 2, 2a und 2b der Verordnung () 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den dort genannten Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Softwaregemäß Anhang XXXIX der Verordnung () 833/2014 grundsätzlich verboten.

Zudem ist auch die Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen gemäß 5n 3a Buchstabe a) der Verordnung () 833/2014 verboten.

Hiervon abweichend kann gemäß 5n 10 der Verordnung () 833/2014 der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigt werden.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Erbringung dieser Dienstleistungen für die in 5n 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung () 833/2014 genannten Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die dort beschriebenen Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden.

Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in 5n 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

  • für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
  • sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland nieder-gelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 15 sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des §35 S. 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an [email protected] übermittelt werden. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an [email protected] wie folgt zu melden:

  • In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  • In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.